Kurz gesagt: Wer seinen Onlineshop mit einem KI-Assistenten aufgebaut hat, hat meist gute Texte und einen Shop, der in Deutschland an Verbraucher verkauft, ohne dass jemand die Pflichten dafür kannte. Der Assistent kennt den deutschen Rechtsstand selten mit Datum, er weiß nichts von Ihren Erzeugnissen, und er sagt nicht, was ihm fehlt. Diese Seite nennt die Pflichten, die für fast jeden Shop gelten, mit Fundstelle im Gesetz, damit Sie selbst nachsehen können. Sie ist eine Übersicht über Vorschriften, keine Beratung zu Ihrem Fall. Stand der Fundstellen: 04.09.2026.
Warum der Assistent das nicht weiß
Ein Sprachmodell schreibt, was in Shops üblich ist. Üblich ist nicht dasselbe wie vorgeschrieben, und vorgeschrieben ändert sich: Die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB gilt seit dem 19.06.2026, das Verpackungsrecht wurde am 12.08.2026 auf die europäische Verpackungsverordnung umgestellt, und am 27.09.2026 treten neue Verbote für Umweltaussagen in Kraft. Ein Text, der im Frühjahr richtig war, kann im Herbst falsch sein. Dazu kommt: Der Assistent hat Ihr Etikett, Ihr Sicherheitsdatenblatt und Ihre Herstellerangaben nie gesehen. Er kann nicht wissen, ob „phosphatfrei“ stimmt oder ob Ihre Faserangabe zur Ware passt.
Die Pflichten, die für fast jeden Shop gelten
Anbieterkennzeichnung
Impressum mit Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, E-Mail-Adresse und Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme, Registergericht und Registernummer bei eingetragenen Unternehmen sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn eine erteilt ist. Das alles muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz). Wer eine Website unterhält oder AGB verwendet, sagt außerdem, ob und inwieweit er an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt; wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat, ist von dieser Angabe befreit (§ 36 VSBG). Der Hinweis auf die europäische Streitbeilegungsplattform ist gegenstandslos; sie ist seit dem 20.07.2025 abgeschaltet (Verordnung (EU) 2024/3228).
Widerruf
Information über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs; wer das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt verwendet, erfüllt diese Pflicht damit (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB mit Anlage 1). Dazu das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2) und seit dem 19.06.2026 eine Widerrufsfunktion auf der Website (§ 356a BGB). Häufigster Fehler: ein veralteter Musterstand oder pauschale Ausschlüsse, die § 312g Abs. 2 BGB nicht hergibt.
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Pflicht. Wer welche verwendet, unterliegt der Klauselkontrolle der §§ 305 bis 310 BGB; Klauseln, die die gesetzliche Mängelhaftung gegenüber Verbrauchern verkürzen (dazu auch § 476 Abs. 2 BGB) oder einen Gerichtsstand vorgeben (§ 38 ZPO), sind die häufigsten Beanstandungen.
Preise
Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§§ 2, 3 PAngV). Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, der Grundpreis je Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar beim Gesamtpreis, mit den Ausnahmen des § 4 Abs. 3 (§§ 4, 5 PAngV). Die Angabe, ob Versandkosten anfallen, und ihre Höhe, soweit sie sich vernünftigerweise im Voraus berechnen lässt (§ 6 PAngV). Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage, ausgenommen individuelle Ermäßigungen und Ware mit drohendem Verderb (§ 11 PAngV). Ein durchgestrichener Preis ohne diese Angabe ist einer der häufigsten Befunde überhaupt.
Bestellstrecke
Der Bestellknopf trägt eine eindeutige Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“ (§ 312j Abs. 3 BGB); unmittelbar davor stehen die wesentlichen Merkmale, der Gesamtpreis und, wo es sie gibt, Laufzeit, Kündigungsbedingungen und Mindestdauer (§ 312j Abs. 2 BGB; ab dem 27.09.2026 gehört die Angabe zu einer Haltbarkeitsgarantie des Herstellers dazu, Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28); vor Abgabe der Bestellung steht klar und verständlich der Termin, bis zu dem geliefert wird (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10, § 4 EGBGB); keine kostenpflichtigen Extras durch Voreinstellung (§ 312a Abs. 3 BGB); Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 312f BGB).
Bewertungen, Garantien, Werbung
Wer Kundenbewertungen zeigt, sagt, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Verbrauchern stammen, die die Ware tatsächlich genutzt oder erworben haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Wer eine Garantie gibt, informiert vor dem Vertrag über ihre Bedingungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB) und stellt die Garantieerklärung mit den Pflichtinhalten des § 479 Abs. 1 BGB spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger bereit (§ 479 Abs. 2 BGB). Werbe-E-Mails brauchen die vorherige ausdrückliche Einwilligung; die Ausnahme für Bestandskunden gilt nur, wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Befristete Angebote müssen befristet sein; „gratis“ darf über unvermeidbare Kosten wie die Lieferung hinaus nichts kosten (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 7 und 20). Ab dem 27.09.2026 sind allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihnen zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann; ebenso Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, und auf Kompensation gestützte Aussagen, ein Produkt sei hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutral, verringert oder positiv für die Umwelt (Anhang Nr. 4a, 2a, 4c in der Fassung des Gesetzes BGBl. 2026 I Nr. 43).
Einwilligungen auf der Website
Wer Informationen auf dem Endgerät speichert oder auf dort gespeicherte Informationen zugreift, ohne dass das für den Dienst unbedingt erforderlich ist, braucht eine Einwilligung (§ 25 TDDDG); die Datenschutzerklärung nennt Zwecke, Rechtsgrundlagen und, wo es sie gibt, die Empfänger oder Empfängerkategorien der Daten (Art. 13 DSGVO). Ein Banner, bei dem Ablehnen schwerer ist als Zustimmen, ist ein regelmäßiger Beanstandungsgrund.
Verpackung, Barrierefreiheit, Produktsicherheit
Wer Ware in Verpackungen an Verbraucher versendet, ist in aller Regel Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts: registriert bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor dem erstmaligen Bereitstellen (§ 6 VerpackDG) und für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, dazu zählt typischerweise die Versandverpackung, an einem System beteiligt (§ 7 VerpackDG, Ausnahmen in § 11; seit 12.08.2026 unter der Verordnung (EU) 2025/40). Webshops müssen seit dem 28.06.2025 barrierefrei sein; ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG). Für Verbraucherprodukte gehören Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung sowie Warn- und Sicherheitshinweise ins Online-Angebot (Art. 19 Verordnung (EU) 2023/988, seit 13.12.2024).
Je Warenart dazu
Textilien: Faserzusammensetzung vor dem Kauf, nur mit den Bezeichnungen des Anhangs I (Art. 5, 16 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011). Lebensmittel: die Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums vor Abschluss des Kaufvertrags (Art. 14 LMIV). Elektrogeräte: Registrierung bei der stiftung ear (§ 6 ElektroG) und Kennzeichnung (§ 9 ElektroG); Batterien: Kennzeichnung nach Art. 13 und Registrierung nach Art. 55 Verordnung (EU) 2023/1542. Kosmetik: Kennzeichnung auf Behältnis und Verpackung nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Werbeaussagen nach Art. 20. Spielzeug: CE-Kennzeichnung (§ 13 2. ProdSV) und die für die Kaufentscheidung maßgeblichen Warnhinweise vor dem Kauf, auch beim Kauf auf elektronischem Weg (§ 11 Abs. 4 2. ProdSV). Energieverbrauchsrelevante Geräte: Etikett und Produktdatenblatt auch im Online-Fernabsatz (Art. 5 Verordnung (EU) 2017/1369). Reiniger, Pflegemittel, Biozide: Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Sicherheitsdatenblatt für gewerbliche Abnehmer und bei gefährlichen Gemischen (Art. 31 REACH), Inhaltsstoffangaben nach der Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004.
Was Sie selbst tun können
Gehen Sie die Abschnitte oben mit Ihrem Shop durch und notieren Sie, was fehlt oder was Sie nicht beurteilen können. Vieles lässt sich mit dem Gesetzestext in der Hand selbst prüfen; die Fundstellen oben führen bei gesetze-im-internet.de und EUR-Lex zum Wortlaut. Wo Sie eine Wertung brauchen, etwa ob eine Werbeaussage irreführt, ist ein Anwalt zuständig.
Was wir tun
Wir stellen fest, was an einem Stichtag in Ihrem Shop steht, gegen den Gesetzestext mit Datum und gegen Ihre eigenen Unterlagen, in zwei getrennten Durchläufen, mit Fundstelle und Belegzitat je Feststellung und mit Freigabe durch eine benannte Person. Der Bericht sagt je Befund, was zu tun ist; Sie setzen es selbst um, oder wir tun es auf Ihren Auftrag, Position für Position. Was eine rechtliche Bewertung verlangt, weisen wir als offene Rechtsfrage aus, für Ihren Anwalt. Grundpreis 290 € netto je Shop, darin 25 Seiten oder einfache Erzeugnisse; Einzelheiten unter Leistungen und Preise.
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