Stand: September 2026
Diese Bedingungen gelten ab dem ersten angenommenen Auftrag. Derzeit nehmen wir keine Aufträge an; die Bedingungen stehen hier, damit Sie vorher lesen können, worauf ein Auftrag hinauslaufen würde. Eine Vormerkung ist unentgeltlich, unverbindlich und begründet keinen Vertrag; diese Bedingungen gelten für sie nicht.
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmer
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der HKD-Services GmbH, Gerhart-Hauptmann-Straße 38, 30629 Hannover (nachfolgend „Prüfdienst") und ihren Kunden über die Prüfung der Produktkommunikation von Onlineshops und die damit verbundenen Leistungen.
(2) Der Prüfdienst schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, dass er als Unternehmer handelt. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Prüfdienst ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Gegenstand der Leistung, keine Rechtsdienstleistung
(1) Der Prüfdienst gleicht die Produktkommunikation des vom Kunden benannten Onlineshops und der beauftragten Marktplatzkanäle mit den vom Kunden gewählten Prüfmodulen ab. Jedes Modul benennt abschließend, was miteinander verglichen wird: eine Angabe auf einer Seite des Kunden, ein Eintrag in einem öffentlichen Register, ein Inhalt einer vom Kunden vorgelegten Unterlage oder der Wortlaut einer im Modul benannten Vorschrift. Das Ergebnis ist ein Bericht zum Stichtag, der je Prüfpunkt festhält, was verglichen wurde, wo es gefunden wurde und ob die verglichenen Angaben übereinstimmen.
(2) Der Prüfdienst untersucht die Produktkommunikation nicht auf den Stand rechtlicher Anforderungen. Er beurteilt nicht, ob eine Angabe zulässig ist, ob eine Pflicht erfüllt ist oder welche Folgen eine festgestellte Abweichung hat. Er erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
(3) Wird der Wortlaut einer Vorschrift verglichen, gibt der Bericht ihn mit Fundstelle und Fassungsdatum wieder. Die Wiedergabe gehört zur Tatsachenfeststellung und enthält keine Auslegung. Ob und mit welcher Folge die Vorschrift auf den Fall des Kunden anzuwenden ist, bleibt dem Kunden und seinen rechtlichen Beratern vorbehalten.
(4) Der Prüfdienst wählt die Prüfgegenstände nicht selbst aus. Der Kunde wählt vor Beginn des Abgleichs aus der veröffentlichten Modulliste. Welche Fachmodule zur Wahl stehen, ergibt sich aus der Warenart, die der Prüfdienst bei der Zählung zuordnet; der Kunde kann die Zuordnung ändern.
(5) Der Bericht enthält kein Gesamturteil über die Rechtmäßigkeit des Shops. Er bestätigt keine Abmahnsicherheit und ersetzt keine anwaltliche Prüfung.
(6) Abgeglichen wird das an den deutschen Markt gerichtete Angebot. Angebote oder Lieferungen in andere Staaten sind nicht Gegenstand des Abgleichs.
§ 3 Vertragsschluss, Auftragsprüfung, Angebot
(1) Die Darstellung der Leistungen im Shop des Prüfdiensts ist kein Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung. Mit der Bestellung des Grundpreises im Shop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die Auftragsprüfung und die Erstprüfung seines Shops ab. Der Vertrag kommt mit der Bestellbestätigung des Prüfdiensts per E-Mail zustande.
(2) Der Grundpreis enthält die Auftragsprüfung. Sie besteht aus dem Abgleich, ob der Kunde für den benannten Shop verantwortlich ist (§ 4), der Zählung der Seiten und Erzeugnisse des Shops mit Zuordnung jedes Erzeugnisses zu einer Warenart und der Erstellung eines Angebots, das jede Seite und jedes Erzeugnis einzeln mit Warenart und Preis ausweist. Die Auftragsprüfung wird mit jeder Bestellung erbracht.
(3) Das Angebot gilt 14 Tage ab Zugang. Der Kunde wählt darin die Seiten und Erzeugnisse, die geprüft werden sollen. Rechtstexte, Impressum, Bestellstrecke und Kasse sind immer Gegenstand der Prüfung und nicht abwählbar. Mit der Annahme des Angebots durch den Kunden ist der Umfang der Erstprüfung vereinbart.
(4) Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb der Frist an, wird die Erstprüfung auf die im Grundpreis enthaltenen Leistungen beschränkt: Rechtstexte, Impressum, Bestellstrecke, Kasse und bis zu 25 Einheiten der Warenart 1 in der Reihenfolge, in der sie in der Zählung stehen. Der Kunde kann stattdessen bis zum Beginn der Prüfung mitteilen, dass er keine Prüfung wünscht; § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 4 Verantwortlichkeit für den Shop
(1) Der Prüfdienst prüft ausschließlich Shops im Auftrag desjenigen, der für sie verantwortlich ist. Vor Beginn der Prüfung gleicht der Prüfdienst die Angaben der Bestellung mit dem Impressum, den Geschäftsbedingungen und den übrigen Anbieterangaben des benannten Shops ab. Bestehen Zweifel, kann der Prüfdienst eine Bestätigung an die im Impressum des Shops genannte Adresse senden oder den Kunden bitten, einen kurzen Nachweis in seinem Shop zu hinterlegen.
(2) Kann die Verantwortlichkeit nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Bestellung nachgewiesen werden, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Prüfung des Shops findet dann nicht statt, ein Bericht wird nicht erstellt. Die Auftragsprüfung ist erbracht; der Grundpreis bleibt als Vergütung für sie geschuldet.
(3) Der Prüfdienst erstellt keine Berichte über Shops Dritter und gibt Feststellungen über einen Shop nicht an Dritte weiter.
§ 5 Preise, Fälligkeit, Zahlung
(1) Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt der Bestellung im Shop des Prüfdiensts und im Angebot ausgewiesen sind. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Grundpreis für die Auftragsprüfung und die Erstprüfung ist mit der Bestellung fällig. Der Kunde kann ihn an der Kasse mit den dort angebotenen Zahlungsarten bezahlen oder die Zahlung auf Rechnung wählen; die Rechnung wird dann mit dem Beginn der Prüfung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(3) Der Grundpreis enthält die Prüfung der Rechtstexte, des Impressums, der Bestellstrecke und der Kasse sowie bis zu 25 Einheiten der Warenart 1 (Seiten und einfache Erzeugnisse). Jede weitere Seite und jedes weitere Erzeugnis wird zu dem im Angebot ausgewiesenen Preis je Warenart berechnet. Die Vergütung für die gewählten Seiten und Erzeugnisse wird mit Beginn der Prüfung in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(3a) Für jeden beauftragten Marktplatzkanal wird ein Grundpreis je Kanal berechnet, wie im Shop des Prüfdiensts ausgewiesen. Die Angebote dieses Kanals werden ab dem ersten Angebot nach Warenart berechnet, zu denselben Preisen wie Erzeugnisse im Shop des Kunden. Die 25 im Grundpreis der Erstprüfung enthaltenen Einheiten gelten dafür nicht.
(4) Die Zuordnung eines Erzeugnisses zu einer Warenart nimmt der Prüfdienst bei der Zählung nach dem Prüfaufwand vor, den die Warenart auslöst. Erzeugnisse, die mehreren Warenarten zuzuordnen sind, werden der höheren zugeordnet.
(5) Der Bericht wird nach Abschluss der Prüfung und nach Zahlungseingang geliefert.
(6) Teilt der Kunde vor Beginn der Prüfung mit, dass er keine Prüfung wünscht, schuldet er den Grundpreis als Vergütung für die erbrachte Auftragsprüfung; weitere Vergütung wird nicht berechnet. Nach Beginn der Prüfung ist eine Kündigung ausgeschlossen, soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt.
(7) Für Aufträge mit mehr als 100 Erzeugnissen oder mehr als 200 Seiten erstellt der Prüfdienst ein gesondertes Angebot.
§ 6 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde benennt den zu prüfenden Shop mit seiner Internetadresse und die angebundenen Marktplatzkanäle vollständig und richtig. Er stellt sicher, dass der Shop während des Prüffensters öffentlich erreichbar ist.
(2) Auf Anforderung übergibt der Kunde die Belege, die für die Prüfung erforderlich sind, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnungsentwürfe, Testberichte und Nachweise für Werbeaussagen. Der Prüfdienst nimmt keine Rezepturen und kein sonstiges Herstellungswissen an; versehentlich übersandte Unterlagen dieser Art werden ungelesen gelöscht.
(3) Belege, die nicht innerhalb des Prüffensters vorliegen, werden im Bericht als nicht vorgelegt vermerkt; der betroffene Punkt wird als nicht beurteilbar eingeordnet.
§ 7 Prüffenster, Fristen
(1) Der Prüfdienst nennt dem Kunden mit dem Angebot ein Zeitfenster, in dem die Prüfung durchgeführt wird. Das Zeitfenster berücksichtigt die Auslastung des Prüfdiensts. Wird die Prüfung früher abgeschlossen, wird der Bericht früher geliefert; eine Verschiebung des Zeitfensters nach hinten erfolgt nur, wenn der Kunde seine Mitwirkung nicht erbringt oder ein Umstand eintritt, den der Prüfdienst nicht zu vertreten hat.
(2) Genannte Termine sind Liefertermine, keine Fixtermine.
§ 8 Bericht, Grenzen der Leistung
(1) Der Bericht dokumentiert den Stand des Shops am Prüfstichtag. Spätere Änderungen des Shops oder des Rechts sind nicht Gegenstand des Berichts.
(2) Jeder Prüfpunkt wird einem der folgenden vier Ergebnisse zugewiesen:
- Übereinstimmung — Die verglichenen Angaben stimmen überein.
- Abweichung — Die verglichenen Angaben stimmen nicht überein, etwa eine Angabe im Shop gegenüber dem Sicherheitsdatenblatt, dem Etikett, der Herstellerangabe oder einem Registereintrag.
- Angabe nicht gefunden — Eine Angabe, die das gewählte Modul vergleicht, ist an der abgeglichenen Stelle nicht vorhanden.
- nicht feststellbar — Die Tatsachen, die für den Vergleich nötig wären, sind von außen nicht feststellbar.
Keines dieser Ergebnisse enthält eine Aussage darüber, ob eine Angabe zulässig ist, ob eine gesetzliche Pflicht erfüllt ist oder welche Folgen eine Abweichung hat.
Nicht feststellbare Punkte bleiben im Bericht sichtbar und werden nicht in ein Gesamturteil aufgelöst. Eine Ampel- oder Farbdarstellung verwendet der Bericht nicht.
(3) Seiten, Erzeugnisse und Module, die der Kunde nicht gewählt hat, weist der Bericht namentlich als nicht abgeglichen aus. Ein Teilabgleich ist keine Aussage über die nicht abgeglichenen Teile des Shops.
(4) Der Prüfdienst führt jede Prüfung in zwei voneinander unabhängigen Durchläufen mit anschließendem Abgleich durch und gibt jeden Bericht von Hand frei. Ein Bericht wird nicht ohne menschliche Durchsicht geliefert.
(5) Beanstandungen am Bericht teilt der Kunde dem Prüfdienst innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unter Angabe der betroffenen Befundnummer mit. Berechtigte Beanstandungen bessert der Prüfdienst nach. Gelingt die Nachbesserung nicht, erstattet der Prüfdienst die auf die betroffene Position entfallende Vergütung.
§ 9 Nachprüfung
(1) Nach Korrektur durch den Kunden prüft der Prüfdienst auf Bestellung die im Bericht beanstandeten Positionen erneut, nur diese, zum im Shop ausgewiesenen Preis je Position. Die Nachprüfung kann innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Berichts bestellt werden. Im Rahmen der laufenden Begleitung (§ 11) ist die Nachprüfung enthalten.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Berichts kann der Kunde weitere Seiten und Erzeugnisse desselben Shops zum jeweiligen Preis je Warenart nachbestellen, ohne dass der Grundpreis erneut anfällt. Nach Ablauf der Frist gilt § 5.
§ 10 Umsetzung als gesonderte Leistung
(1) Der Prüfdienst nimmt ohne gesonderten Auftrag keine Änderungen am Shop des Kunden vor.
(2) Beauftragt der Kunde die Umsetzung, gibt er jede Position vor der Änderung einzeln frei. Abgerechnet wird je umgesetzter Position zum im Shop ausgewiesenen Preis, mindestens der dort genannte Mindestbetrag je Auftrag. Für die Bearbeitung eines Marktplatz-Falls gilt der dafür ausgewiesene Preis; die Entscheidung des Marktplatzes liegt nicht beim Prüfdienst.
(3) Für die Umsetzung stellt der Kunde dem Prüfdienst einen Zugang mit den erforderlichen Rechten zur Verfügung und entzieht ihn nach Abschluss.
§ 11 Laufende Begleitung
(1) Die laufende Begleitung umfasst die monatliche Prüfung der beauftragten Seiten und Erzeugnisse gegen den letzten Stand, die Beobachtung von Rechtsänderungen, die den Bestand des Kunden betreffen, eine monatliche Meldung und die Nachprüfung der vom Kunden korrigierten Positionen. Jede Monatsmeldung weist aus, welcher Bestand überwacht wird.
(2) Die Vergütung besteht aus einem monatlichen Grundpreis und einem monatlichen Preis je überwachter Einheit nach Warenart, jeweils wie im Shop ausgewiesen. Neu aufgenommene Einheiten werden einmalig zum Preis der Erstprüfung je Warenart und danach monatlich berechnet. Die Vergütung ist monatlich im Voraus fällig.
(3) Der Kunde kann zwischen einer Mindestlaufzeit von drei Monaten und einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten wählen. Bei zwölf Monaten wird die Hälfte des Grundpreises der Erstprüfung auf die ersten zwölf Monatsbeträge verteilt angerechnet, wenn die laufende Begleitung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Berichts bestellt wird. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt wird. Bereits gezahlte Monatsbeträge werden bei Kündigung nicht erstattet. Endet der Vertrag vor Ablauf der zwölf Monate, verfallen die noch nicht angerechneten Anteile der Anrechnung; bereits angerechnete Anteile werden nicht zurückgefordert.
(4) Für Umsetzungen (§ 10) und für Vertiefungen, die über die Prüfung hinausgehen, legt der Kunde eine Freigabegrenze je Monat fest. Bis zu dieser Grenze arbeitet der Prüfdienst ohne Rückfrage und rechnet ab, was tatsächlich angefallen ist; die Freigabe jeder einzelnen Position vor einer Änderung nach § 10 bleibt davon unberührt. Leistungen über die Grenze hinaus erbringt der Prüfdienst nur nach gesonderter Freigabe des Kunden. Eine nicht ausgeschöpfte Freigabegrenze wird nicht berechnet.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Der Prüfdienst haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die für den betroffenen Auftrag vereinbarte Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Der Prüfdienst haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen, dass der Kunde Feststellungen des Berichts nicht, verspätet oder unvollständig umsetzt, dass sich das Recht nach dem Prüfstichtag ändert, dass Belege des Kunden unrichtig oder unvollständig waren oder dass der Kunde aus einer festgestellten Abweichung eine rechtliche Folge ableitet, die sich später als unzutreffend erweist.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Prüfdiensts.
§ 13 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Der Prüfdienst behandelt den Bericht, die Belege des Kunden und alle Informationen, die er im Rahmen des Auftrags erhält, vertraulich. Der Bericht wird ausschließlich an den Kunden geliefert. Eine Weitergabe an Dritte, eine Auswertung für andere Kunden und eine Zusammenarbeit mit Personen, die Ansprüche gegen den Kunden geltend machen, finden nicht statt.
(2) Belege des Kunden werden nur für dessen Prüfung verwendet und nach den in der Datenschutzerklärung genannten Fristen gelöscht.
(3) Der Kunde ist ebenso zur Vertraulichkeit über die Prüfmethodik und die Regelbasis des Prüfdiensts verpflichtet, soweit er davon Kenntnis erlangt.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung des Prüfdiensts. Soweit der Prüfdienst im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 14 Nutzungsrechte am Bericht
(1) Der Kunde darf den Bericht für eigene Zwecke nutzen, intern verwenden, vervielfältigen und an seine rechtlichen und steuerlichen Berater sowie an Lieferanten und Dienstleister weitergeben, soweit das zur Umsetzung der Feststellungen erforderlich ist.
(2) Eine Veröffentlichung des Berichts oder von Teilen, eine Verwendung zu Werbezwecken oder die Bezeichnung des Shops als „geprüft" unter Berufung auf den Prüfdienst sind ohne schriftliche Zustimmung des Prüfdiensts nicht gestattet.
(3) Die Rechte an der Regelbasis, den Prüffragen und der Prüfmethodik stehen dem Prüfdienst zu. Die Vertraulichkeitspflicht des Kunden nach § 13 Abs. 3 erstreckt sich nicht auf die Feststellungen seines eigenen Berichts und nicht auf das, was der Kunde zur Umsetzung braucht.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Hannover, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.