Gewährleistungsmitteilung ab 27. September: Was jetzt auf die Produktseite gehört

Der Stichtag

Am 27. September 2026 tritt die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 in Kraft. Für den Fernabsatz steht die maßgebliche Regelung in Art. 246a EGBGB, für den stationären Handel in Art. 246 EGBGB. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Sie gilt auch nicht für Angebote, die vor dem Stichtag eingestellt wurden.

Was verlangt wird

Verlangt wird ein Hinweis darauf, dass dem Verbraucher ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zusteht. Der Gesetzgeber hat die Form ungewöhnlich genau beschrieben:

  • Klar erkennbar und gut sichtbar. Nicht am Seitenende, nicht im Fließtext untergebracht.
  • Vor Abgabe der Bestellung. Der Kunde muss die Angabe gesehen haben können, bevor er den Bestellvorgang abschließt. In der Praxis heißt das: Produktseite und Warenkorb.
  • Ausschließlich farbig. Eine schwarzweiße Darstellung erfüllt die Anforderung nicht.
  • Als Grafik. Ein reiner Textlink genügt nicht.
  • Nicht verlinkt und nicht verschachtelt. Die Angabe muss unmittelbar sichtbar sein, nicht hinter einem Klick oder in einer Klappbox.

Das zweite Zeichen: Garantien

Getrennt davon zu behandeln sind Herstellergarantien. Ein eigenes Zeichen ist nur fällig, wenn eine Herstellergarantie über zwei Jahre hinausgeht. Es gehört produktspezifisch auf die Produktdetailseite und nennt Hersteller, Modell und Dauer der Garantie. Anders als bei der Gewährleistungsmitteilung ist hier eine verschachtelte Anzeige zulässig.

Wer keine Garantie über zwei Jahre gibt, braucht dieses Zeichen nicht. Wer eine gibt, sollte prüfen, ob die Angaben je Produkt stimmen. Eine pauschale Aussage über das gesamte Sortiment trägt nicht.

Die Lage auf den Marktplätzen

Der Händlerbund hat im September 2026 bei den großen Plattformen nachgefragt. Das Bild ist uneinheitlich.

Marktplatz Stand
Amazon spielt automatisch aus; der Verkäufer muss strukturierte Katalogdaten liefern (Marke, Modell, Garantiedauer)
Kaufland automatisch in Landessprache, beide Zeichen am Fuß der Produktseite; setzt ein gepflegtes MPN-Attribut voraus
Kleinanzeigen automatisch, mit eigenem Editor für das Garantiezeichen
eBay keine Antwort auf die Anfrage, eine Stellungnahme wurde angekündigt
Otto hat zugesagt, rechtzeitig zu informieren; die technische Umsetzung sei einfach
Etsy, Vinted, Temu keine Antwort

Der Punkt, auf den es ankommt

Zeigt ein Marktplatz am Stichtag kein Zeichen, obwohl die Händlerdaten vollständig sind, schützt das den Händler rechtlich kaum. Die Abmahnung richtet sich gegen den Verkäufer, nicht gegen die Plattform. Wer auf die Umsetzung durch die Plattform wartet, trägt das Risiko allein.

Wo nichts ausgespielt wird, bleibt als Behelf die eigene farbige Grafik in der Artikelbeschreibung, platziert oberhalb des Kaufabschnitts. Das ist keine ideale Lösung, aber besser als eine Angebotsseite ohne jede Mitteilung.

Was jetzt zu tun ist

  1. Eigener Shop. Produktseite und Warenkorb prüfen. Steht die Mitteilung oberhalb des Bestellabschlusses? Ist sie farbig und als Grafik eingebunden? Vorlagen ohne Block nachziehen, wenn Produkte darauf umgestellt werden.
  2. Katalogdaten. Marke, Modell und, falls einschlägig, Garantiedauer je Produkt vollständig hinterlegen. Ohne diese Daten spielt auch ein vorbereiteter Marktplatz nichts aus.
  3. Garantien prüfen. Übersteigt eine Herstellergarantie zwei Jahre? Nur dann ist das zweite Zeichen fällig.
  4. Marktplätze einzeln ansehen. Nicht auf Ankündigungen verlassen, sondern nach dem Stichtag am eigenen Angebot nachsehen, ob die Mitteilung erscheint.

Quellen

Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates. Art. 246 und 246a EGBGB in der ab 27.09.2026 geltenden Fassung. Marktplatzübersicht nach einer Erhebung des Händlerbunds, veröffentlicht in Onlinehändler-News am 11.09.2026.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er beschreibt den Stand der Umsetzung, wie er sich am 11. September 2026 darstellt.